Bausparkassen ziehen mit neuen Gebühren den Unmut der Kundschaft auf sich

Während deutsche Sparer dem anhaltend niedrigen Bauzinsniveau meist resignierend gegenüberstehen, begegnen Bausparkassen der drohenden Ertragsschmelze mit Servicepauschalen für Altverträge. Verbraucherschützer und Kunden reagieren auf die umstrittene Vorgehensweise empört. Juristen beurteilen die neuen Gebühren als nicht rechtmäßig.

Warum Bausparkassen neue Gebühren für Altverträge einführen

In den Schreiben, welche die Bausparkassen derzeit an bestimmte Kunden versenden, begründen sie die Servicepauschalen mit steigenden regulatorischen Anforderungen, welche in hohen Kosten resultieren. Die Anbieter sehen als einzigen Ausweg aus der Kostenfalle die Erhebung jährlicher Entgelte für die Kontoführung bei Altverträgen, welche offensichtlich nicht zum Erwerb oder Bau von Immobilien genutzt werden. Abhängig vom Anbieter sollen die Kostenpauschalen pro Jahr zwischen 12 und 24 Euro liegen und die Folgen der Zinsflaute abfedern.

Kostenlos – ein Begriff aus der Vergangenheit

In der Tat verlangen viele Bausparkassen in bestimmten Tarifen seit Langem jährliche Kontoführungsgebühren. Sie reagieren damit ebenso wie klassische Banken auf die seit Jahren niedrigen Zinsen und betonen dabei den mit der Kontoführung verbundenen Aufwand. Die Bausparkassen, die zum Jahreswechsel neue Servicepauschalen einführten, begründen diese ebenfalls mit fallenden Zinsen bei steigenden Kosten. Die Landesbausparkasse Bayern bittet sogar die Inhaber älterer Verträge nachwirkend zur Kasse und das bringt die Verbraucherschützer auf den Plan.

Bei einigen Verträgen ist Widerspruch möglich

Es geht hierbei um Bausparverträge, bei denen die Anbieter ihre AGBs während der Laufzeiten änderten. Verbraucherschützer empfehlen, den Servicepauschalen unmittelbar nach Erhalt der Informationen per Brief zu widersprechen.

Allerdings ist das Vorgehen der Bausparkassen verständlich, sie sind durch die hochverzinsten Altverträge enorm belastet, zumal viele Kunden, trotzt Zuteilungsreife, kein Darlehen in Anspruch nehmen.

Für Juristen ist die Kontoführungsgebühr jedoch nur dann zulässig, wenn sie für eine Hauptleistung erhoben wird. Dies trifft aus juristischer Perspektive eher bei klassischen Girokonten und keinesfalls bei Bausparverträgen zu.